Norm
AngG §36 VRechtssatz
Die für die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel gemäß § 36 AngG geltenden Beschränkungen sind zwingender Natur. Insoweit sind daher dem Grundsatz der Vertragsfreiheit schon von vornherein im Sinne einer absoluten (§ 36 Abs 1 AngG) und relativen Unzulässigkeit (§ 36 Abs 2 AngG) Schranken gezogen.Die für die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel gemäß Paragraph 36, AngG geltenden Beschränkungen sind zwingender Natur. Insoweit sind daher dem Grundsatz der Vertragsfreiheit schon von vornherein im Sinne einer absoluten (Paragraph 36, Absatz eins, AngG) und relativen Unzulässigkeit (Paragraph 36, Absatz 2, AngG) Schranken gezogen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Erwerbstätigkeit, dispositiv, Grenzen, Treuepflicht, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Privatautonomie, Konkurrenzverbot, WettbewerbsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029944Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_009OBA00241_9200000_001