RS OGH 1992/11/25 9ObA241/92

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Rechtssatz

Die für die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel gemäß § 36 AngG geltenden Beschränkungen sind zwingender Natur. Insoweit sind daher dem Grundsatz der Vertragsfreiheit schon von vornherein im Sinne einer absoluten (§ 36 Abs 1 AngG) und relativen Unzulässigkeit (§ 36 Abs 2 AngG) Schranken gezogen.Die für die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel gemäß Paragraph 36, AngG geltenden Beschränkungen sind zwingender Natur. Insoweit sind daher dem Grundsatz der Vertragsfreiheit schon von vornherein im Sinne einer absoluten (Paragraph 36, Absatz eins, AngG) und relativen Unzulässigkeit (Paragraph 36, Absatz 2, AngG) Schranken gezogen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Erwerbstätigkeit, dispositiv, Grenzen, Treuepflicht, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Privatautonomie, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029944

Dokumentnummer

JJR_19921125_OGH0002_009OBA00241_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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