RS OGH 1992/11/25 3Ob111/92, 3Ob142/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1992
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Norm

AbgEO §14 Abs1
ZPO §45

Rechtssatz

Die Erhebung des Widerspruchs beim Finanzamt ist keine Voraussetzung für die Klage. Umsoweniger ist sie für eine Klagsänderung von Bedeutung. Allerdings hat die beklagte abgabenberechrigte Körperschaft dann nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, wenn nicht vor der Einbringung der Klage bei der zuständigen Abgabenbehörde Widerspruch erhoben wurde. Nur um Kostenfolgen zu vermeiden, muß der Kläger daher zunächst Widerspruch erheben. Ein anderes Verhalten, also etwa eine bloße Mitteilung an das Vollstreckungsorgan bei der Durchführung der Vollstreckungshandlung, genügt hingegen nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 111/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 3 Ob 111/92
    Veröff: EvBl 1993/50 S 233 (Pfersmann)
  • 3 Ob 142/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 142/93
    nur: Die Erhebung des Widerspruchs beim Finanzamt ist keine Voraussetzung für die Klage. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035943

Dokumentnummer

JJR_19921125_OGH0002_0030OB00111_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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