RS OGH 1992/11/25 9ObA241/92, 8ObA235/94

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Norm

AngG §36 V

Rechtssatz

Der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses allein steht der Rechtswirksamkeit einer Konkurrenzklausel noch nicht entgegen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß Konkurrenzklauseln, denen lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis zugrundeliegt, in ihrer Wirksamkeit im Sinne des § 36 Abs 2 Z 2 AngG besonders streng zu prüfen sind. Insoweit kommt in erster Linie den Intentionen des Arbeitsvertrages Beachtlichkeit zu. Die bloße Möglichkeit eines nachteiligen Einflusses bildet keine so beachtliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers, daß sie den Nachteil des Arbeitnehmers durch die Erschwerung seines Fortkommens aufwiegen könnte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 241/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 9 ObA 241/92
    Veröff: WBl 1993,122
  • 8 ObA 235/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObA 235/94
    nur: Der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses allein steht der Rechtswirksamkeit einer Konkurrenzklausel noch nicht entgegen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß Konkurrenzklauseln, denen lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis zugrundeliegt, in ihrer Wirksamkeit im Sinne des § 36 Abs 2 Z 2 AngG besonders streng zu prüfen sind. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)

Schlagworte

SW: Wirksamkeit, Unwirksamkeit, auf bestimmte Zeit, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, Absicht, Auslegung, Vertrag, Dienstvertrag, Abwägung, Interessensabwägung, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Befristung, Vereinbarung, Angestellte, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029961

Dokumentnummer

JJR_19921125_OGH0002_009OBA00241_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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