RS OGH 1997/11/13 6Ob1652/92, 8Ob265/97x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1992
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Norm

ZPO §508a
  1. ZPO § 508a heute
  2. ZPO § 508a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 508a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Gehäufte Klagsansprüche - über die als selbständige Begehren mit Teilurteil abgesprochen werden dürfte - sind auch in Ansehung der Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 1 ZPO gesondert zu prüfen (Teilzurückweisung - Teilfreistellung).Gehäufte Klagsansprüche - über die als selbständige Begehren mit Teilurteil abgesprochen werden dürfte - sind auch in Ansehung der Revisionszulässigkeit nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gesondert zu prüfen (Teilzurückweisung - Teilfreistellung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043669

Dokumentnummer

JJR_19921125_OGH0002_0060OB01652_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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