Norm
EO §359 Abs2Rechtssatz
Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen rechtskräftiger Aberkennung des Anspruchs wirkt ex tunc. Dem Verpflichtetn ist eine bezahlte Geldstrafe gemäß § 359 Abs. 2 EO zurückzuzahlen.Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen rechtskräftiger Aberkennung des Anspruchs wirkt ex tunc. Dem Verpflichtetn ist eine bezahlte Geldstrafe gemäß Paragraph 359, Absatz 2, EO zurückzuzahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007230Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_0030OB01050_9200000_002