RS OGH 1995/2/28 15Os42/92, 11Os19/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
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Norm

StPO §3
StPO §68 Abs2
StPO §254 Abs2
  1. StPO § 68 heute
  2. StPO § 68 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StPO § 68 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 68 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 68 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 68 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 68 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Eine aus der Verpflichtung des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit während einer Hauptverhandlung angeordnete Beischaffung möglicher Beweismittel gemäß § 254 Abs 2 StPO läßt nicht den Schluß zu, daß deshalb die Mitglieder des Schöffensenates als Untersuchungsrichter tätig wurden, mögen auch bei den durchgeführten Erhebungen Umstände zu Tage treten, die den öffentlichen Ankläger zu einer Anklageausdehnung veranlassen.Eine aus der Verpflichtung des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit während einer Hauptverhandlung angeordnete Beischaffung möglicher Beweismittel gemäß Paragraph 254, Absatz 2, StPO läßt nicht den Schluß zu, daß deshalb die Mitglieder des Schöffensenates als Untersuchungsrichter tätig wurden, mögen auch bei den durchgeführten Erhebungen Umstände zu Tage treten, die den öffentlichen Ankläger zu einer Anklageausdehnung veranlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096528

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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