RS OGH 1992/11/26 8Ob580/92

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Norm

ABGB §94

Rechtssatz

Die durch die natürliche Abnützung der Wohnung und Einrichtung von Zeit zu Zeit anfallenden Renovierungs- und Neuanschaffungskosten sind kein gesondert einklagbarer Unterhaltssonderbedarf, sondern aus dem laufenden Unterhalt zu finanzieren. Wenn die Renovierung oder Anschaffung in zumutbarer Weise nicht in angemessener Frist aus diesem Unterhalt vorgenommen werden kann, ist ein Antrag auf Erhöhung des laufenden Unterhalts zu stellen, dem stattzugeben ist, wenn er sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009529

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0080OB00580_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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