Norm
StPO §120 ARechtssatz
Anders als in den Fällen des § 281 Abs 1 Z 1 StPO besteht keine sofortige Rügepflicht bei Bekanntwerden von Umständen, die erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen begründen können.Anders als in den Fällen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO besteht keine sofortige Rügepflicht bei Bekanntwerden von Umständen, die erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen begründen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098142Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009