Norm
StPO §275Rechtssatz
Die Bestimmung des § 427 StPO behandelt einen Fall des Ungehorsamsverfahrens gegen Abwesende und Flüchtige. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Angeklagten nach § 275 StPO ist dagegen kein Fall eines Ungehorsams und demnach auch im Verfahren über Anklagen wegen eines Verbrechens zulässig (ÖJZ-LSK 1985/51; SSt 34/42).Die Bestimmung des Paragraph 427, StPO behandelt einen Fall des Ungehorsamsverfahrens gegen Abwesende und Flüchtige. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Angeklagten nach Paragraph 275, StPO ist dagegen kein Fall eines Ungehorsams und demnach auch im Verfahren über Anklagen wegen eines Verbrechens zulässig (ÖJZ-LSK 1985/51; SSt 34/42).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098964Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200018_001