RS OGH 1992/11/26 15Os42/92-18

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Norm

StPO §275
StPO §427

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 427 StPO behandelt einen Fall des Ungehorsamsverfahrens gegen Abwesende und Flüchtige. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Angeklagten nach § 275 StPO ist dagegen kein Fall eines Ungehorsams und demnach auch im Verfahren über Anklagen wegen eines Verbrechens zulässig (ÖJZ-LSK 1985/51; SSt 34/42).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098964

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200018_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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