Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Eine Verlesung eines Anträge enthaltenden Schriftsatzes durch das Gericht ersetzt nach ständiger Rechtsprechung nicht in die § 281 Abs 1 Z 4 StPO für eine Rechtsmittellegitimation vorausgesetzte Antragstellung einer Partei in der Hauptverhandlung.Eine Verlesung eines Anträge enthaltenden Schriftsatzes durch das Gericht ersetzt nach ständiger Rechtsprechung nicht in die Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO für eine Rechtsmittellegitimation vorausgesetzte Antragstellung einer Partei in der Hauptverhandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099614Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011