RS OGH 1992/11/26 1Ob627/92, 1Ob651/92, 8Ob2005/96b, 9Ob75/98i, 6Ob12/21i

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Norm

ABGB §863 FI
MRG §33 Abs1 Satz1

Rechtssatz

Der Vermieter ist zur Zurückweisung einer formwidrigen Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet; sein Stillschweigen kann nur bei Vorliegen zureichender Gründe als Annahme der als Auflösungsangebot umgedeuteten außergerichtlichen Kündigung verstanden werden. Solche Gründe können etwa die Neuvermietung, die Annahme der Schlüssel zum Mietobjekt oder ähnliche unzweifelhafte Verhaltensweisen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014397

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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