RS OGH 1994/3/1 12Os125/92, 14Os13/94 (14Os14/94)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
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Norm

StPO §477
StPO §494a
  1. StPO § 477 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007
  1. StPO § 494a heute
  2. StPO § 494a gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 494a gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 494a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StPO § 494a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 494a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 494a gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 494a gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Die vom Gesetz angestrebte Gesamtregelung der Straffrage hat nach ständiger Judikatur auch noch durch das Rechtsmittelgericht zu erfolgen. Erstgerichtliche Beschlüsse nach § 494 a Abs 1 Z 1, 3 und 4 StPO sind deshalb in ihrem Bestand von der Rechtskraft der urteilsmäßigen Strafaussprüche abhängig. Derartige Beschlüsse werden auch ohne Anfechtung hinfällig, wenn der Strafausspruch der Anlaßverurteilung durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben oder abgeändert wird. Ändert ein Rechtsmittelgericht den erstinstanzlichen Strafausspruch, hat es auch gemäß § 494 a StPO über einen zugleich mit dem Ersturteil ergangenen diesbezüglichen Beschluß zu entscheiden, der unabhängig von einer erfolgten oder unterbliebenen Anfechtung zu bestätigen oder abzuändern ist. Gibt hingegen das Rechtsmittelgericht einer Strafberufung keine Folge, dann ist es nicht das durch Strafausspruch erkennende Gericht. In solchen Fällen besteht auch kein Anlaß, unter Einbeziehung unangefochtener erstgerichtlicher Beschlüsse nach § 494 a Abs 1 StPO eine Gesamtregelung der Straffrage vorzunehmen. Eine dennoch auf derartige, unangefochtene Beschlüsse ausgedehnte Erkenntnistätigkeit des Rechtsmittelgerichtes verstößt sowohl gegen die in § 477 Abs 1 StPO grundgelegte Beschränkung als auch (potentiell) gegen das im § 477 Abs 2 StPO normierte Verschlechterungsverbot.Die vom Gesetz angestrebte Gesamtregelung der Straffrage hat nach ständiger Judikatur auch noch durch das Rechtsmittelgericht zu erfolgen. Erstgerichtliche Beschlüsse nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 StPO sind deshalb in ihrem Bestand von der Rechtskraft der urteilsmäßigen Strafaussprüche abhängig. Derartige Beschlüsse werden auch ohne Anfechtung hinfällig, wenn der Strafausspruch der Anlaßverurteilung durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben oder abgeändert wird. Ändert ein Rechtsmittelgericht den erstinstanzlichen Strafausspruch, hat es auch gemäß Paragraph 494, a StPO über einen zugleich mit dem Ersturteil ergangenen diesbezüglichen Beschluß zu entscheiden, der unabhängig von einer erfolgten oder unterbliebenen Anfechtung zu bestätigen oder abzuändern ist. Gibt hingegen das Rechtsmittelgericht einer Strafberufung keine Folge, dann ist es nicht das durch Strafausspruch erkennende Gericht. In solchen Fällen besteht auch kein Anlaß, unter Einbeziehung unangefochtener erstgerichtlicher Beschlüsse nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO eine Gesamtregelung der Straffrage vorzunehmen. Eine dennoch auf derartige, unangefochtene Beschlüsse ausgedehnte Erkenntnistätigkeit des Rechtsmittelgerichtes verstößt sowohl gegen die in Paragraph 477, Absatz eins, StPO grundgelegte Beschränkung als auch (potentiell) gegen das im Paragraph 477, Absatz 2, StPO normierte Verschlechterungsverbot.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101918

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0120OS00125_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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