Norm
GmbHG §76 Abs4Rechtssatz
Die Frist des § 76 Abs 4 GmbHG zur Übernahme eines Geschäftsanteiles durch einen der Gesellschaft genehmen Käufer beginnt mit der Benachrichtigung des festgestellten Schätzungswertes.Die Frist des Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG zur Übernahme eines Geschäftsanteiles durch einen der Gesellschaft genehmen Käufer beginnt mit der Benachrichtigung des festgestellten Schätzungswertes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060267Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008