RS OGH 2023/12/11 8Ob664/92; 7Ob173/23a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1992
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Norm

ABGB §1299 D
NO §5 Abs3
  1. NO § 5 heute
  2. NO § 5 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. NO § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. NO § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. NO § 5 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1999

Rechtssatz

Ein Notar hat für den Fleiß und die Kenntnisse, die seine Berufsgenossen gewöhnlich haben, und nach den sie verpflichtenden berufsrechtlichen Vorschriften der Notariatsordnung auch haben sollen, einzustehen. Es trifft ihn insbesondere die Verpflichtung, die von ihm vertretene Partei in rechtlicher Hinsicht vollständig und richtig zu belehren, vor Nachteilen zu bewahren und für ihre rechtliche Absicherung Sorge zu tragen. Der Auftraggeber darf darauf vertrauen, daß der Notar im besonderen Maß geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen, und daß er alle nach den einschlägigen Rechtsvorschriften gebotenen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes unternehmen wird.

Entscheidungstexte

  • RS0026393">8 Ob 664/92
    Entscheidungstext OGH 10.12.1992 8 Ob 664/92
  • RS0026393">7 Ob 173/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2023 7 Ob 173/23a
    vgl; Beisatz: Gemäß § 54 Abs 2 NO muss die Privaturkunde dem Notar vorgelegt und von ihm (unter anderem) nach den §§ 52 und 53 geprüft werden. Diese Prüfpflicht erstreckt sich nicht bloß auf die Überprüfung der formellen Voraussetzungen zum Abschluss eines Notariatsakts, sondern ist als materiell-rechtliche Belehrungspflicht zu verstehen. (T1)
    Beisatz: Nicht jede Auslegungsbedürftigkeit einer Vertragsbestimmung kann zwingend zu einer Verletzung der §§ 52, 53 NO führen, würde dies doch gerade bei komplexen Vertragswerken eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Notars bedeuten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026393

Im RIS seit

10.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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