RS OGH 1992/12/10 7Ob630/92

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Veröffentlicht am 10.12.1992
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Rechtssatz

Bei der von einem überstimmten Mitglied gegen einen Mehrheitsbeschluß der Agrargemeinschaft erhobenden Beschwerde handelt es sich um kein ordentliches Rechtsmittel im Sinne der Verwaltungsgesetze; dieser Beschwerde kommt daher keine aufschiebende Wirkung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013171

Dokumentnummer

JJR_19921210_OGH0002_0070OB00630_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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