RS OGH 1992/12/10 7Ob614/92 (7Ob615/92), 1Ob570/95

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Veröffentlicht am 10.12.1992
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Norm

EheG §72

Rechtssatz

Diese Bestimmung gilt nur für Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten nach Scheidung der Ehe, nicht aber für seine Unterhaltsansprüche für einen Zeitraum, der vor der Ehescheidung liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057353

Dokumentnummer

JJR_19921210_OGH0002_0070OB00614_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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