RS OGH 2006/11/30 11Bkd5/92, 16Bkd3/05, 14Bkd4/06

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Norm

DSt 1990 §2 Abs5

Rechtssatz

Nach dem AB 1380 BlgNR 17.GP wurde der Abs 5 des § 2 DSt 1990 zwar dem § 31 Abs 3 VStG nachgebildet. Nach § 31 Abs 2 VStG beginnt - ebenso wie etwa nach § 58 Abs 1 StGB und § 31 Abs 2 FinStrG - die Verjährungsfrist erst mit dem späteren Eintritt eines zum Tatbestand gehörenden Erfolges. Eine derartige Regelung enthält § 2 DSt 1990 aber nicht, weshalb es nicht auf den eingetretenen Erfolg sondern auf die Beendigung des disziplinären Verhaltens ankommt.Nach dem Ausschussbericht 1380 BlgNR 17.GP wurde der Absatz 5, des Paragraph 2, DSt 1990 zwar dem Paragraph 31, Absatz 3, VStG nachgebildet. Nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG beginnt - ebenso wie etwa nach Paragraph 58, Absatz eins, StGB und Paragraph 31, Absatz 2, FinStrG - die Verjährungsfrist erst mit dem späteren Eintritt eines zum Tatbestand gehörenden Erfolges. Eine derartige Regelung enthält Paragraph 2, DSt 1990 aber nicht, weshalb es nicht auf den eingetretenen Erfolg sondern auf die Beendigung des disziplinären Verhaltens ankommt.

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 5/92
    Entscheidungstext OGH 14.12.1992 11 Bkd 5/92
  • 16 Bkd 3/05
    Entscheidungstext OGH 25.04.2005 16 Bkd 3/05
    Auch
  • 14 Bkd 4/06
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 14 Bkd 4/06
    Auch; nur: Eine derartige Regelung enthält § 2 DSt 1990 aber nicht, weshalb es nicht auf den eingetretenen Erfolg sondern auf die Beendigung des disziplinären Verhaltens ankommt. (T1); Beisatz: Hier: Keine Anhaltspunkte für ein Dauerdelikt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056566

Dokumentnummer

JJR_19921214_OGH0002_011BKD00005_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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