Norm
ABGB §1114Rechtssatz
Die etwa zwei Monate vor dem unbedingten Endtermin erfolgte Aufforderung, den Bestandgegenstand zu übergeben, muß im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Schriftenwechsel betreffend die Auflösung des Bestandverhältnisses als jener Vorgang angesehen werden, mit dem der Vermieter in unzweideutiger Weise zum Ausdruck bringt, nicht gewillt zu sein, das Bestandverhältnis fortzusetzen. Dieser Vorgang steht aber auch noch soweit im zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin, daß sich der Mieter im klaren sein muß, der Vermieter habe diesen Termin vor Augen und werde sich mit der Fortsetzung des Bestandverhältnisses über diesen Termin hinaus unter keinen Umständen abfinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020822Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0010OB00042_9200000_002