Norm
StPO §260 Abs1 Z2Rechtssatz
Der unter Nichtigkeitssanktion unabdingbare Ausspruch, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird, verlangt die Klarstellung des verwirklichten Tatbestandes des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches nicht aber (anders als Z 1) ebenso stringent dessen Verwirklichungsstadium (Versuch oder Vollendung). Ein Versehen in der Bezeichnung des Entwicklungsstadiums der im übrigen eindeutig individualisierten und konkretisierten Tat reduziert sich damit auf einen von der gesetzlichen Nichtigkeitssanktion ausdrücklich ausgenommenen Verstoß gegen die Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 4 StPO, wonach das Strafurteil die auf den Angeklagten angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen (vollständig) anzuführen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099062Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009