RS OGH 2009/3/26 11Os115/92 (11Os116/92, 11Os134/92), 14Os148/93, 11Os193/93, 12Os154/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

StPO §260 Abs1 Z2
StPO §260 Abs1 Z4
  1. StPO § 260 heute
  2. StPO § 260 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 260 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 260 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StPO § 260 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2001
  1. StPO § 260 heute
  2. StPO § 260 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 260 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 260 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StPO § 260 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Der unter Nichtigkeitssanktion unabdingbare Ausspruch, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird, verlangt die Klarstellung des verwirklichten Tatbestandes des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches nicht aber (anders als Z 1) ebenso stringent dessen Verwirklichungsstadium (Versuch oder Vollendung). Ein Versehen in der Bezeichnung des Entwicklungsstadiums der im übrigen eindeutig individualisierten und konkretisierten Tat reduziert sich damit auf einen von der gesetzlichen Nichtigkeitssanktion ausdrücklich ausgenommenen Verstoß gegen die Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 4 StPO, wonach das Strafurteil die auf den Angeklagten angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen (vollständig) anzuführen hat.Der unter Nichtigkeitssanktion unabdingbare Ausspruch, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird, verlangt die Klarstellung des verwirklichten Tatbestandes des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches nicht aber (anders als Ziffer eins,) ebenso stringent dessen Verwirklichungsstadium (Versuch oder Vollendung). Ein Versehen in der Bezeichnung des Entwicklungsstadiums der im übrigen eindeutig individualisierten und konkretisierten Tat reduziert sich damit auf einen von der gesetzlichen Nichtigkeitssanktion ausdrücklich ausgenommenen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, wonach das Strafurteil die auf den Angeklagten angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen (vollständig) anzuführen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099062

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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