RS OGH 2005/5/4 1Ob632/92 (1Ob633/92, 1Ob634/92), 9Ob382/97k, 1Ob305/98d, 8Ob35/05p

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Rechtssatz

Konnte sich das Gericht vom Betroffenen keinen persönlichen Eindruck verschaffen, ist die Bestellung eines vorläufigen Beistandes nur dann nichtig, wenn dem Betroffenen das rechtliche Gehör verweigert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007240

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0010OB00632_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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