RS OGH 1992/12/15 4Ob109/92, 4Ob131/93, 6Ob66/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI

Rechtssatz

Eine gesamtösterreichische Parteiorganisation kann regelmäßig auch durch solche, nicht ausdrücklich auf ihre Gliederungen beschränkten Äußerungen betroffen sein, die über die Tätigkeit einzelner ihrer Regionalgliederungen verbreitet werden,ist doch trotz des Vorliegens unterschiedlicher Rechtssubjekte die Verbindung zwischen den gesamtösterreichischen Parteien und ihren Landesorganisationen im politischen Bereich so eng, daß die einzelnen Organisationen als unterschiedliche Rechtssubjekte vom Publikum gar nicht auseinandergehalten werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 109/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 109/92
    Veröff: EvBl 1993/160 S 656 = MR 1993,57
  • 4 Ob 131/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 131/93
    Ähnlich; Beisatz: Hier: "Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte" - Arbeiterkammern. (T1)
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031787

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten