Norm
ASVG §273 Abs1Rechtssatz
Zur Beurteilung, ob eine Diplomkrankenschwester auf Tätigkeiten in der Krankenhausverwaltung, für die vor allem medizinisch Vorgebildete herangezogen werden, verwiesen werden darf, sind Feststellungen darüber erforderlich, ob für die Verrichtung dieser Tätigkeiten ihre medizinische Fachausbildung Voraussetzung und daher diese Tätigkeit der Berufsgruppe der diplomierten Krankenpfleger zuzuordnen ist, und wieviele Arbeitsplätze in solchen Berufen in Österreich zur Verfügung stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084949Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00296_9200000_001