RS OGH 1992/12/15 10ObS267/92, 10ObS49/96, 10ObS2437/96x, 10ObS128/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Die Tätigkeit in einem Hausgarten, der nur zur häuslichen Versorgung bearbeitet wird, ist auch bei einem Landwirt nicht Gegenstand des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern Annex des Haushaltes. Sie steht daher nur unter Unfallversicherungsschutz, wenn der Haushalt dem landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich dient.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 267/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 267/92
    Veröff: SSV-NF 6/146
  • 10 ObS 49/96
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 49/96
    Beisatz: Ein Unfall, den ein Nebenerwerbslandwirt beim Zerkleinern von Holz für den eigenen Haushalt erleidet, steht nicht unter Unfallversicherungsschutz. (T1)
  • 10 ObS 2437/96x
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2437/96x
    Vgl; Beisatz: Dient ein Hausgarten der Einnahmenerzielung durch Verkauf des darin gezogenen Obstes, so ist das Pflücken von Obst von in diesem Garten stehenden Bäumen der landwirtschaflichen Urproduktion zuzuzählen. (T2)
  • 10 ObS 128/18y
    Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 ObS 128/18y
    Vgl; Beisatz: Hier: Privates Training mit Bergrettungshund steht nicht unter Unfallversicherungsschutz. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084486

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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