Norm
UrhG §85Rechtssatz
Wird einem der in § 85 UrhG aufgezählten Begehren stattgegeben, dann ergibt sich daraus noch nicht zwingend die Berechtigung der Urteilsveröffentlichung; vielmehr ist in jedem Einzelfall das berechtigte Interesse des Klägers daran zu prüfen.Wird einem der in Paragraph 85, UrhG aufgezählten Begehren stattgegeben, dann ergibt sich daraus noch nicht zwingend die Berechtigung der Urteilsveröffentlichung; vielmehr ist in jedem Einzelfall das berechtigte Interesse des Klägers daran zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077300Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025