RS OGH 2025/2/25 4Ob112/92; 4Ob98/15p; 4Ob213/24p

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

UrhG §85

Rechtssatz

Wird einem der in § 85 UrhG aufgezählten Begehren stattgegeben, dann ergibt sich daraus noch nicht zwingend die Berechtigung der Urteilsveröffentlichung; vielmehr ist in jedem Einzelfall das berechtigte Interesse des Klägers daran zu prüfen.Wird einem der in Paragraph 85, UrhG aufgezählten Begehren stattgegeben, dann ergibt sich daraus noch nicht zwingend die Berechtigung der Urteilsveröffentlichung; vielmehr ist in jedem Einzelfall das berechtigte Interesse des Klägers daran zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • RS0077300">4 Ob 112/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
    Veröff: MR 1993,61 (Walter) = ÖBl 1993,39
  • RS0077300">4 Ob 98/15p
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 98/15p
    Auch
  • RS0077300">4 Ob 213/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 213/24p
    Beisatz: Hier: Kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung eines Lichtbildes ohne das Posting in einem sozialen Netzwerk, durch das der Kontext der Verletzungshandlung dargelegt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077300

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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