RS OGH 2011/3/29 5Ob161/92, 5Ob72/97t, 5Ob299/01h, 5Ob243/05d, 5Ob200/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

ABGB §1096 E
MRG §37 Abs3
WEG §14 Abs1 Z1
WEG §15 Abs1 Z1
WEG §26
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 37 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  14. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Es ist zwar richtig, daß dem Mieter eines Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Wohnungseigentümern keine Rechte zustehen und er daher denjenigen Wohnungseigentümern gegenüber, die nicht seine Vertragspartner sind, Erhaltungsansprüche oder Verbesserungsansprüche nicht unmittelbar durchsetzen kann. Er kann sich diesbezüglich immer nur an seinen Vertragspartner halten. Entgegen der von Würth in Rummel, ABGB 2. Auflage, RdZ 5 zu § 2 MRG und in Würth - Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19. Auflage § 2 MRG RdZ 4 vertretenen Meinung ist es aber durchaus möglich, daß ein zur Erfüllung der dem Wohnungseigentümer seinem Mieter gegenüber obliegenden Pflichten zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten gegebenenfalls erforderliches Tätigwerden des vermietenden Wohnungseigentümers nach § 15 Abs 1 Z 1 WEG nicht nur im Rechtsweg nach § 1096 ABGB erzwungen werden kann, sondern auch auf Grund eines im außerstreitigen Verfahren hiefür geschaffenen Titels.Es ist zwar richtig, daß dem Mieter eines Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Wohnungseigentümern keine Rechte zustehen und er daher denjenigen Wohnungseigentümern gegenüber, die nicht seine Vertragspartner sind, Erhaltungsansprüche oder Verbesserungsansprüche nicht unmittelbar durchsetzen kann. Er kann sich diesbezüglich immer nur an seinen Vertragspartner halten. Entgegen der von Würth in Rummel, ABGB 2. Auflage, RdZ 5 zu Paragraph 2, MRG und in Würth - Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19. Auflage Paragraph 2, MRG RdZ 4 vertretenen Meinung ist es aber durchaus möglich, daß ein zur Erfüllung der dem Wohnungseigentümer seinem Mieter gegenüber obliegenden Pflichten zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten gegebenenfalls erforderliches Tätigwerden des vermietenden Wohnungseigentümers nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, WEG nicht nur im Rechtsweg nach Paragraph 1096, ABGB erzwungen werden kann, sondern auch auf Grund eines im außerstreitigen Verfahren hiefür geschaffenen Titels.

Entscheidungstexte

  • RS0021527">5 Ob 161/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 161/92
  • RS0021527">5 Ob 72/97t
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 5 Ob 72/97t
    Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Reparatur eines defekten Lifts. (T1)
  • RS0021527">5 Ob 299/01h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 299/01h
    Vgl auch
  • RS0021527">5 Ob 243/05d
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 243/05d
    Teilweise abweichend; Beisatz: Das gilt nur dann, wenn die übrigen Mit-und Wohnungseigentümer der Durchführung solcher Arbeiten bereits zugestimmt haben. Die Durchführung der Erhaltungsarbeiten kann sonst nur im Klageweg durchgesetzt werden. (T2); Beisatz: Die Möglichkeit des § 4 Abs 3 WEG 2002 wurde ausdrücklich auf sogenannte „Altmietverhältnisse" beschränkt. Eine analoge Anwendung auf den Mieter eines Wohnungseigentümers nach §2 Abs1 zweiter Satz MRG kommt mangels Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht in Betracht. (T3)
  • RS0021527">5 Ob 200/10p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen (Fensteraustausch) durch den Mieter. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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