RS OGH 1992/12/15 4Ob553/92

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

ABGB §1157
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 IIf7g

Rechtssatz

Die Voraussehbarkeit (eines Kontaktes mit der vertraglichen Hauptleistung) darf nicht zu eng verstanden werden; es muß genügen, daß dem Vertragspartner generell erkennbar ist, daß möglicherweise dritte Personen (oder deren Sachen) im Gefahrenbereich sein werden. Wer dies im Einzelfall ist, muß bei Abschluß des Vertrages noch nicht feststellbar sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021563

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB00553_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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