Norm
MRG §37 Abs3 Z4Rechtssatz
Die in § 37 Abs 3 Z 4 MRG normierte Zustellungserleichterung durch Hausanschlag gilt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur für die Verständigung der dem Verfahren zuzuziehenden Hauptmieter der betreffenden Liegenschaft. Den Vermietern (hier: den Eigentümern des Hauses) ist daher die Entscheidung des Rekursgerichtes individuell, allenfalls zu Handen des für die Liegenschaft bestellten Verwalters (§ 37 Abs 3 Z 7 MRG) zuzustellen.Die in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4, MRG normierte Zustellungserleichterung durch Hausanschlag gilt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur für die Verständigung der dem Verfahren zuzuziehenden Hauptmieter der betreffenden Liegenschaft. Den Vermietern (hier: den Eigentümern des Hauses) ist daher die Entscheidung des Rekursgerichtes individuell, allenfalls zu Handen des für die Liegenschaft bestellten Verwalters (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 7, MRG) zuzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070391Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0050OB01096_9200000_001