RS OGH 2024/4/17 1Ob654/92; 7Ob539/95; 1Ob1645/95; 8Ob503/96; 7Ob140/97g; 8Ob311/97m; 1Ob223/98w; 1O

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bc
AußStrG 2005 §16
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Der Unterhaltsschuldner hat darzutun, dass und wie er seiner Verpflichtung, nach Kräften zum Unterhalt beizutragen, nachgekommen ist. Ist ein Arbeitsloser nicht als arbeitssuchend beim Arbeitsamt gemeldet, ist für diesen Zeitraum die Anspannungstheorie anzuwenden und von einem fiktiven Einkommen auszugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047536

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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