RS OGH 1992/12/15 4Ob103/92, 4Ob92/93, 7Ob102/99x, 4Ob81/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

UWG §1 D3f

Rechtssatz

Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist zwar ein Vermögenswert (good will), doch besteht im freien Wettbewerb kein Recht auf Erhaltung dieser Beziehungen. Auch die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist grundsätzlich nicht verboten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 103/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 103/92
    Veröff: EvBl 1993/99 S 424 = WBl 1993,163 = ÖBl 1993,13
  • 4 Ob 92/93
    Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 92/93
    nur: Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist zwar ein Vermögenswert (good will), doch besteht im freien Wettbewerb kein Recht auf Erhaltung dieser Beziehungen. (T1)
  • 7 Ob 102/99x
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 102/99x
    Vgl auch; nur: Der zu einem Unternehmen gehörende Kundenkreis ist ein Vermögenswert (good will). (T2)
  • 4 Ob 81/12h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 81/12h
    Auch; nur: Die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078802

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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