TE Vwgh Beschluss 2004/4/1 AW 2004/17/0012

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Veröffentlicht am 01.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
23/04 Exekutionsordnung;

Norm

ABGB §364c;
B-VG Art119a Abs5;
EO §133;
EO §87;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des G und

2. der H, beide vertreten durch D, K & Partner Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 5. Februar 2004, Zl. MA-02- 04-29-2, betreffend Vorstellung i.A. Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Mai 2003 wurde den Beschwerdeführern die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2002 mit EUR 1.493,77 vorgeschrieben.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit welcher der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, der angefochtene Bescheid sei einem Vollzug und damit der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich. Auf Grund der finanziellen Situation der Beschwerdeführer, in Ansehung derer auf eine Vermögensaufstellung sowie auf einen Grundbuchsauszug verwiesen werde, seien diese derzeit nicht in der Lage, sofort den gesamten Betrag aufzubringen. Die Vollstreckung des Vorstellungsbescheides, vor allem im Falle der Durchführung eines Versteigerungsverfahrens, würde einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführer bringen.

In einer "Aufstellung der finanziellen Situation" der Beschwerdeführer heißt es:

"Unser Besitz besteht aus 13 ha. Auf dieser Liegenschaft befinden sich zwei Teiche die von den ... Familien benützt werden. Diese bringt eine jährliche Einnahme von EUR 37 000. -

Die Einnahmen wurden bei der finanzierenden Bank abgetretten. Dem gegenüber steht ein Kredit von ca. EUR 1 500 000. -. Weiters befindet sich auf dieser Liegenschaft das Gebäude 'A-Hof'. Im A-Hof ist ein Gastronomiebetrieb verpachtet. (Restaurant M). Die Jahrespacht

von EUR 21 600. - sind an die Volksbank G abgetretten. Dem gegenüber steht ein Kredit von ca. EUR 110 000. -. Unseren Lebensunterhalt finanzieren wir durch ein weiteres kleines Lokal das sich im A-Hof befindet."

Aus dem beigelegten Grundbuchsauszug geht hervor, dass die Beschwerdeführer je zur Hälfte Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft in B sind. Auf dem Hälfteanteil des Erstbeschwerdeführers ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des M, auf jenem der Zweitbeschwerdeführerin ein solches zu Gunsten der G intabuliert.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).

Eine Befriedigung der mitbeteiligten Gemeinde durch Zwangsversteigerung der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft käme im Hinblick auf die nach der Aktenlage rechtswirksam einverleibten, einem noch zu erwerbenden Pfand- oder Befriedigungsrecht der mitbeteiligten Marktgemeinde vorausgehenden Veräußerungsverbote nur in Betracht, wenn die Verbotsberechtigten zustimmen würden (vgl. hiezu das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 1976, Sz 49/151). Dass eine solche Zustimmung erteilt worden wäre oder auch nur zu erwarten sei, haben die Beschwerdeführer entgegen der sie nach dem Vorgesagten treffenden Darlegungslast nicht vorgebracht.

Welche sonstigen Vermögensbestandteile der Beschwerdeführer im Falle der Vollstreckung des Abgabenbescheides der mitbeteiligten Marktgemeinde einer Versteigerung unterzogen werden könnten, ist dem oben wiedergegebenen Vorbringen nicht zu entnehmen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen.

Wien, am 1. April 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004170012.A00

Im RIS seit

28.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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