Norm
ZPO §392 Abs1Rechtssatz
Daß ein Streitwert ursprünglich höher lag und durch die Fällung zweier Teilurteile unter die Grenze des § 501 ZPO sank, kann nicht dazu führen, den ursprünglichen Gesamtstreitwert als maßgeblich zu erachten.Daß ein Streitwert ursprünglich höher lag und durch die Fällung zweier Teilurteile unter die Grenze des Paragraph 501, ZPO sank, kann nicht dazu führen, den ursprünglichen Gesamtstreitwert als maßgeblich zu erachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0040950Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015