RS OGH 2020/11/24 10ObS308/92, 10ObS236/93 (10ObS1004/93), 10ObA262/95, 3Ob2360/96x, 10ObS87/99p, 10

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Rechtssatz

Verspätete Klagen in Sozialrechtssachen sind in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Ein allenfalls vorangegangenes Verfahren ist als nichtig aufzuheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085778

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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