Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Auch Arbeiten bei der Urproduktion, die von einem Landwirt (Forstwirt) verrichtet werden, sind nur dann vom Unfallversicherungsschutz umfaßt, wenn sie den Gegenstand des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes bilden, sohin in dem Bereich verrichtet werden, der dem Betrieb als Erwerbszweig zuzurechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084488Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00267_9200000_002