RS OGH 1992/12/15 10ObS267/92, 10ObS49/96

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Auch Arbeiten bei der Urproduktion, die von einem Landwirt (Forstwirt) verrichtet werden, sind nur dann vom Unfallversicherungsschutz umfaßt, wenn sie den Gegenstand des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes bilden, sohin in dem Bereich verrichtet werden, der dem Betrieb als Erwerbszweig zuzurechnen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084488

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_010OBS00267_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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