RS OGH 1992/12/15 10ObS267/92, 10ObS49/96

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

ASVG §175 Abs3 Z1

Rechtssatz

Der Haushalt dient dem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann wesentlich, wenn der Betrieb nicht so klein ist, daß der Haushalt dem Betrieb gleichwertig oder sogar überlegen ist. Dies ist etwa bei Arbeitern der Fall, die ihren Lebensunterhalt hauptsächlich aus ihrem Arbeitsverdienst bestreiten und durch ihre kleine Landwirtschaft ihre Lebenserhaltung nur verbessern und verbilligen wollen, ohne daß die Haushaltung dadurch ein landwirtschaftliches Gepräge erhält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085052

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_010OBS00267_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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