RS OGH 1993/3/9 4Ob527/92, 4Ob513/93 (4Ob514/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

UbG §33 Abs3
  1. UbG § 33 heute
  2. UbG § 33 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 33 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 33 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Das gerichtliche Unterbringungsverfahren, also die gerichtliche Kontrolle der Unterbringungsvoraussetzungen, wirkt zwar grundsätzlich nur pro futuro; daraus läßt sich aber nicht ableiten, daß es sich niemals auf den davorliegenden Zeitraum erstrecken könnte. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Sinne des § 33 Abs 3 UbG, welche in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden und unverzüglich dem Vertreter des Kranken mitzuteilen sind, unterliegen jedenfalls einer nachträglichen Kontrolle.Das gerichtliche Unterbringungsverfahren, also die gerichtliche Kontrolle der Unterbringungsvoraussetzungen, wirkt zwar grundsätzlich nur pro futuro; daraus läßt sich aber nicht ableiten, daß es sich niemals auf den davorliegenden Zeitraum erstrecken könnte. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, UbG, welche in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden und unverzüglich dem Vertreter des Kranken mitzuteilen sind, unterliegen jedenfalls einer nachträglichen Kontrolle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075989

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB00527_9200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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