RS OGH 1992/12/15 4Ob527/92, 1Ob639/92, 4Ob513/93 (4Ob514/92), 2Ob571/93, 1Ob584/93, 5Ob571/93, 4Ob5

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

UbG §2
UbG §33

Rechtssatz

Unterliegt ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er im Sinne des UbG "untergebracht", unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht. Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 UbG und § 33 UbG ergibt sich, dass sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 527/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 527/92
  • 1 Ob 639/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 639/92
    nur: Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 UbG und § 33 UbG ergibt sich, daß sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern. (T1)
  • 4 Ob 513/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 513/93
    Auch
  • 2 Ob 571/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 2 Ob 571/93
    nur T1
  • 1 Ob 584/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 584/93
  • 5 Ob 571/93
    Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 571/93
    nur T1
  • 4 Ob 534/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 534/94
    Auch; Veröff: SZ 67/87
  • 7 Ob 2423/96s
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2423/96s
    Veröff: SZ 70/16
  • 2 Ob 347/97m
    Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 347/97m
    Auch; nur: Therapeutische und pflegerische Beweggründe können Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern. (T2)
  • 1 Ob 287/98g
    Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 287/98g
    nur: Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor. (T3); Beisatz: Bewegungsbeschränkungen zur Sicherstellung eines störungsfreien Anstaltsbetriebs oder aus Bequemlichkeit beziehungsweise Überlastung des Anstaltspersonals sind unzulässig. (T4)
  • 1 Ob 247/98z
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 247/98z
    Auch; nur: Sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen führen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG. (T5) Veröff: SZ 71/196
  • 6 Ob 198/02i
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 6 Ob 198/02i
  • 6 Ob 46/07v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 46/07v
    Auch
  • 10 Ob 78/07d
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 Ob 78/07d
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Patient „untergebracht" im Sinn des Unterbringungsgesetzes, wenn er Bewegungseinschränkungen unterliegt, und zwar unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht und ob eine besondere „Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung überschritten wird oder nicht. (T6)
  • 7 Ob 57/13b
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 57/13b
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T7)
    Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T8)
  • 7 Ob 173/13m
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 173/13m
    Beisatz: Ist von vornherein die Transferierung von der geschlossenen auf eine offene Abteilung desselben Spitals nur kurzfristig (hier: ausschließlich zur Durchführung einer medizinischen Behandlung unter Aufrechterhaltung der psychiatrischen Betreuung) geplant, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Kranke seine Bewegungsfreiheit wiedererlange. (T9); Veröff: SZ 2013/90
  • 7 Ob 42/14y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 42/14y
    Auch
  • 7 Ob 119/14x
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 119/14x
    Veröff: SZ 2014/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075831

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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