RS OGH 1992/12/15 4Ob119/92, 4Ob564/94, 4Ob182/21z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
beobachten
merken

Norm

JN §96

Rechtssatz

Der enge Sachzusammenhang zwischen Klage und Widerklage muß in einem inhaltlichen Zusammenhang (Konnexität), in der Aufrechenbarkeit (Kompensabilität) oder - im Fall der Feststellungsklage - in der Präjudizialität bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046765

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten