RS OGH 2005/3/17 9ObA297/92, 8ObS2/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

BAG §14 Abs2 litd
  1. BAG § 14 heute
  2. BAG § 14 gültig ab 10.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2015
  3. BAG § 14 gültig von 01.08.1978 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Die Bedachtnahme auf die (nachträgliche, fiktive) rechtliche Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs 2 lit d BAG bei der Bemessung der Kündigungsentschädigung führt zu dem sachgerechten Ergebnis, daß Lehrlinge unabhängig davon, ob sie das Lehrverhältnis (in den meisten Fällen ohne tatsächliche Arbeitsmöglichkeit und Ausbildungsmöglichkeit) bis zur ex lege - Beendigung fortsetzen und daher Ansprüche nach § 1155 ABGB geltend machen können oder vorher nach § 25 Abs 1 KO ausgetreten sind, für denselben Zeitraum forderungsberechtigt sind.Die Bedachtnahme auf die (nachträgliche, fiktive) rechtliche Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG bei der Bemessung der Kündigungsentschädigung führt zu dem sachgerechten Ergebnis, daß Lehrlinge unabhängig davon, ob sie das Lehrverhältnis (in den meisten Fällen ohne tatsächliche Arbeitsmöglichkeit und Ausbildungsmöglichkeit) bis zur ex lege - Beendigung fortsetzen und daher Ansprüche nach Paragraph 1155, ABGB geltend machen können oder vorher nach Paragraph 25, Absatz eins, KO ausgetreten sind, für denselben Zeitraum forderungsberechtigt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052930

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_009OBA00297_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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