Norm
KO §25 Abs1Rechtssatz
Eine vorzeitige Lösung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer nach Konkurseröffnung bewirkt nunmehr, daß seine Forderungen unabhängig vom Entstehen oder der Fälligkeit zur Gänze Konkursforderungen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064238Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0090OB00902_9200000_001