Norm
BPG §1 Abs1Rechtssatz
In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen weder der Ergänzung einer gesetzlichen Pension noch der Versorgung wegen Altersinvalidität oder Invalidität dienende Leistungen. Sogenannte Administrativpensionen, die ausschließlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und allenfalls die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit voraussetzen, sind keine Versorgungszusagen im Sinne des BPG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitszeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052736Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_009OBA00602_9200000_005