Norm
BAG §14Rechtssatz
Der Lehrling ist nicht verpflichtet, von seinem Austrittsrecht nach § 25 Abs 1 KO Gebrauch zu machen. Selbst im Falle monatelangen Einstellens oder Ruhens des Betriebes dauert das Lehrverhältnis weiterhin so lange, bis es entweder gemäß § 14 Abs 1 BAG durch Fristablauf oder gemäß § 14 Abs 2 BAG ex lege endet.Der Lehrling ist nicht verpflichtet, von seinem Austrittsrecht nach Paragraph 25, Absatz eins, KO Gebrauch zu machen. Selbst im Falle monatelangen Einstellens oder Ruhens des Betriebes dauert das Lehrverhältnis weiterhin so lange, bis es entweder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BAG durch Fristablauf oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BAG ex lege endet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052887Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_009OBA00297_9200000_001