RS OGH 1992/12/16 9ObA297/92

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

BAG §14
KO §25 Abs1
  1. BAG § 14 heute
  2. BAG § 14 gültig ab 10.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2015
  3. BAG § 14 gültig von 01.08.1978 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Der Lehrling ist nicht verpflichtet, von seinem Austrittsrecht nach § 25 Abs 1 KO Gebrauch zu machen. Selbst im Falle monatelangen Einstellens oder Ruhens des Betriebes dauert das Lehrverhältnis weiterhin so lange, bis es entweder gemäß § 14 Abs 1 BAG durch Fristablauf oder gemäß § 14 Abs 2 BAG ex lege endet.Der Lehrling ist nicht verpflichtet, von seinem Austrittsrecht nach Paragraph 25, Absatz eins, KO Gebrauch zu machen. Selbst im Falle monatelangen Einstellens oder Ruhens des Betriebes dauert das Lehrverhältnis weiterhin so lange, bis es entweder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BAG durch Fristablauf oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BAG ex lege endet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052887

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_009OBA00297_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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