RS OGH 1992/12/16 3Ob118/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
beobachten
merken

Rechtssatz

Erfüllungsansprüche können wegen ihrer Wesensverschiedenheit gegenüber Schadenersatzansprüchen nicht auf den Versicherer übergehen, so daß § 67 VersVG auf die reine Kreditversicherung nicht anwendbar ist.Erfüllungsansprüche können wegen ihrer Wesensverschiedenheit gegenüber Schadenersatzansprüchen nicht auf den Versicherer übergehen, so daß Paragraph 67, VersVG auf die reine Kreditversicherung nicht anwendbar ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 118/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 118/92
    Veröff: VersRdSch 1993,314 = ÖBA 1993,919 (Schauer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081240

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_0030OB00118_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten