Rechtssatz
Erfüllungsansprüche können wegen ihrer Wesensverschiedenheit gegenüber Schadenersatzansprüchen nicht auf den Versicherer übergehen, so daß § 67 VersVG auf die reine Kreditversicherung nicht anwendbar ist.Erfüllungsansprüche können wegen ihrer Wesensverschiedenheit gegenüber Schadenersatzansprüchen nicht auf den Versicherer übergehen, so daß Paragraph 67, VersVG auf die reine Kreditversicherung nicht anwendbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081240Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00118_9200000_001