RS OGH 2023/7/3 3Ob120/92; 1Ob637/95; 5Ob145/06v; 1Ob196/10w; 5Ob101/11f; 6Ob19/21v; 5Ob72/23h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

MRG §12 Abs3
  1. MRG § 12 heute
  2. MRG § 12 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 12 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  4. MRG § 12 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Stellt der Mithauptmieter, der selbst nicht Unternehmer ist, das Bestandobjekt dem anderen Mitmieter zur Gänze zum Betrieb dessen Unternehmens zur Verfügung, so entspricht es der Zielsetzung des § 12 Abs 3 MRG, die Vertragsübernahme durch den Unternehmenserwerber zu erleichtern. Der Übergang der Mietrechte ist auch dann anzunehmen, wenn alle Mitmieter der Veräußerung des Unternehmens durch dessen Inhaber und dem Übergang ihrer Hauptmietrechte auf den Erwerber zustimmen. Vermieden werden muss nur, dass im Wege des § 12 Abs 3 MRG bloß die Auswechslung eines Mithauptmieters erfolgt.Stellt der Mithauptmieter, der selbst nicht Unternehmer ist, das Bestandobjekt dem anderen Mitmieter zur Gänze zum Betrieb dessen Unternehmens zur Verfügung, so entspricht es der Zielsetzung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG, die Vertragsübernahme durch den Unternehmenserwerber zu erleichtern. Der Übergang der Mietrechte ist auch dann anzunehmen, wenn alle Mitmieter der Veräußerung des Unternehmens durch dessen Inhaber und dem Übergang ihrer Hauptmietrechte auf den Erwerber zustimmen. Vermieden werden muss nur, dass im Wege des Paragraph 12, Absatz 3, MRG bloß die Auswechslung eines Mithauptmieters erfolgt.

Entscheidungstexte

  • RS0069998">3 Ob 120/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 120/92
  • RS0069998">1 Ob 637/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 637/95
    Vgl
  • RS0069998">5 Ob 145/06v
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 145/06v
    Vgl auch
  • RS0069998">1 Ob 196/10w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 196/10w
    Vgl auch; nur: Der Übergang der Mietrechte ist auch dann anzunehmen, wenn alle Mitmieter der Veräußerung des Unternehmens durch dessen Inhaber und dem Übergang ihrer Hauptmietrechte auf den Erwerber zustimmen. Vermieden werden muss nur, dass im Wege des § 12 Abs 3 MRG bloß die Auswechslung eines Mithauptmieters erfolgt. (T1)
  • RS0069998">5 Ob 101/11f
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 101/11f
    Auch
  • RS0069998">6 Ob 19/21v
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 19/21v
    Vgl
  • RS0069998">5 Ob 72/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2023 5 Ob 72/23h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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