RS OGH 1992/12/16 9ObA268/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
beobachten
merken

Norm

AZG §1 Abs2 Z8

Rechtssatz

Führungsaufgaben liegen nicht nur dann vor, wenn einem Angestellten Vorgesetztenfunktion zukommt, sondern auch, wenn ihn Entscheidungen auf kaufmännischem oder technischem Gebiet obliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051309

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_009OBA00268_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten