RS OGH 1992/12/16 3Ob119/92, 3Ob34/95, 3Ob7/12v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

EO §355 Abs1 VIIIa
EO §355 Abs1 VIIIb

Rechtssatz

Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung. Das wiederholte Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel vor Zustellung der Exekutionsbewilligung hat die Eigenschaft eines beharrlichen Verstoßes, weshalb eine Steigerung der Geldstrafen gerechtfertigt ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 119/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 119/92
  • 3 Ob 34/95
    Entscheidungstext OGH 29.03.1995 3 Ob 34/95
    nur: Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung. (T1)
  • 3 Ob 7/12v
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 7/12v
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004718

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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