RS OGH 1992/12/17 15Os42/92

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Rechtssatz

Angesichts der Regelung des § 5 Abs 1 KO kann von einer existenzgefährdenden Bedrohung des Unterhalts der Familie des Gemeinschuldners im Falle wahrheitsgemäßer Angaben keine Rede sein. Die durch das Gesetz statuierte Beschränkung auf eine bescheidene Lebensführung kann - ebensowenig wie der rechtmäßige Einsatz der Strafrechtspflege - nicht als bedeutender Nachteil im Sinne der Lehre von den Voraussetzungen des übergesetzlichen Notstands angesehen werden.Angesichts der Regelung des Paragraph 5, Absatz eins, KO kann von einer existenzgefährdenden Bedrohung des Unterhalts der Familie des Gemeinschuldners im Falle wahrheitsgemäßer Angaben keine Rede sein. Die durch das Gesetz statuierte Beschränkung auf eine bescheidene Lebensführung kann - ebensowenig wie der rechtmäßige Einsatz der Strafrechtspflege - nicht als bedeutender Nachteil im Sinne der Lehre von den Voraussetzungen des übergesetzlichen Notstands angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063962

Dokumentnummer

JJR_19921217_OGH0002_0150OS00042_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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