RS OGH 2025/4/30 15Os42/92; 15Os10/25x

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Rechtssatz

Wohl ist Betrug ein Delikt mit überschießender Innentendenz, doch kann sich diese nur auf den Bereicherungsvorsatz, nicht aber auf den geforderten Schädigungsvorsatz - der keineswegs ein erweiterter Vorsatz, sondern essentieller Tatbestandsvorsatz ist- beziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094255

Im RIS seit

17.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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