RS OGH 1992/12/18 3Ob524/91

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Norm

EheG §88 Abs2

Rechtssatz

Der erste Satz des § 88 Abs 2 EheG ist nicht auf die Fälle einzuschränken, in denen die erforderliche Zustimmung des Dienstgebers vorliegt und bloß keine Einigung über das neue Entgelt zustande kam, sondern ebenso anzuwenden, wenn eine im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis vergebene Ehewohnung dem geschiedenen Ehegatten zugewiesen wird, der nicht Dienstnehmer ist. Auch in diesem Fall soll dem Dienstgeber wenigstens das ortsübliche Entgelt zukommen. Der erkennende Senat folgt daher der neueren Lehre und legt die Vorschrift des § 88 Abs 2 Satz 1 EheG dahin aus, daß die Entgeltfestsetzung auch dann begehrt werden kann, wenn die als Dienstwohnung vergebene Ehewohnung nach der Scheidung vom Gericht an den Ehegatten zugewiesen wird, der nicht der Dienstnehmer ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 524/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1992 3 Ob 524/91
    Veröff: SZ 64/186 = EvBl 1992/66 S 296 = JBl 1992,458 = WoBl 1993,11

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057830

Dokumentnummer

JJR_19921218_OGH0002_0030OB00524_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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