RS OGH 1995/3/20 Bkd19/88, 16Bkd4/93

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Norm

DSt 1990 §2 Abs5

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 2 Abs 5 DSt 1990 handelt es sich um eine absolute Strafbarkeitsverjährung, sodaß - anders als nach § 31 Abs 3 VStG - auch die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH einzurechnen ist. Der Lauf der zehnjährigen Frist wird daher durch ein anhängiges Verfahren vor dem VfGH weder unterbrochen noch gehemmt.Bei der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 5, DSt 1990 handelt es sich um eine absolute Strafbarkeitsverjährung, sodaß - anders als nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG - auch die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH einzurechnen ist. Der Lauf der zehnjährigen Frist wird daher durch ein anhängiges Verfahren vor dem VfGH weder unterbrochen noch gehemmt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 19/88
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 Bkd 19/88
  • 16 Bkd 4/93
    Entscheidungstext OGH 20.03.1995 16 Bkd 4/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056569

Dokumentnummer

JJR_19921221_OGH0002_000BKD00019_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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