RS OGH 1992/12/21 Bkd18/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1992
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §2 Abs5

Rechtssatz

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine absolute Strafbarkeitsverjährung, sodaß - anders als nach § 31 Abs 3 VStG - auch die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH einzurechnen ist. Der Lauf der zehnjährigen Frist wird daher durch ein anhängiges Verfahren vor dem VfGH weder unterbrochen noch gehemmt.Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine absolute Strafbarkeitsverjährung, sodaß - anders als nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG - auch die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH einzurechnen ist. Der Lauf der zehnjährigen Frist wird daher durch ein anhängiges Verfahren vor dem VfGH weder unterbrochen noch gehemmt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 18/88
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 Bkd 18/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056575

Dokumentnummer

JJR_19921221_OGH0002_000BKD00018_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten